Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Software und Dienstleistungen der plentyLeads GmbH, Lilienweg 35 in 51143 Köln

Gültig ab 01.08.2018. Der Interessent oder Kunde wird nachfolgend Unternehmen genannt. Die plentyLeads GmbH wird nachfolgend plentyLeads genannt.

Präambel

Das Unternehmen benötigt von plentyLeads zur Durchführung seiner Online- und Social-Media-Marketingprozesse Standardsoftware, Social Media Accounts, Websiteeinrichtungen und Speicherplatz zum Betreiben von Online- und Social-Media-Marketing. Zweck der Dienstleistungen und Produkte ist das Abwickeln von Online-Marketing Aktionen. plentyLeads bietet die zeitweise Nutzung solcher Dienstleistungen auf seinen Accounts gegen Entgelt an.

Geltungsbereich und Änderung

Diese AGB gelten für alle Leistungen von plentyLeads. plentyLeads erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn plentyLeads in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Unternehmens den Auftrag vorbehaltlos ausführt. plentyLeads kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Unternehmer der Änderung nicht innerhalb einer von plentyLeads gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. plentyLeads weist das Unternehmen in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn es nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.

§ 1 Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebote von plentyLeads sind freibleibend. Termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch plentyLeads als Termin bestätigt wurden. Mit seiner Bestellung bzw. seinem Auftrag oder seiner Annahme des Angebotes erklärt das Unternehmen verbindlich, die bestellten Leistungen erwerben zu wollen.

(2) Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, ist plentyLeads berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot gem. § 147 Abs. 2 BGB anzunehmen. Die Annahme kann auch durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der Dienstleistungen und das Betreiben der Software „plentyLeads“ nebst Dienstleistungen, Speicherplatz für die Speicherung von damit erzeugten Daten im Zusammenhang mit den von plentyLeads eigenen Landingpages, Fanpages und Internetprofile, Internetdienste und Internetkonten sowie Werbekonten/- kampagnen gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2) Zur Nutzung der Funktionalitäten der Dienstleistungen und Software „plentyLeads“ ist eine Zugriffssoftware erforderlich. Dabei handelt es sich um die jeweils aktuelle Version der im Wesentlichen verbreiteten Internetbrowser und den Zugang zum eventuell projektspezifisch eingerichteten E-Mail-Account des Unternehmens. Diese Zugriffssoftware wird von plentyLeads nicht zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen beschafft sich diese selbständig und auf eigenes Risiko.

(3) Soweit plentyLeads entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Vereinbarung erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Schadensersatzanspruch, ein Minderungs- oder ein Kündigungsrecht des Unternehmens ergibt sich hieraus nicht.

§ 3 Bereitstellung der Software / Speicherplatz und -dauer für Anwendungsdaten

(1) plentyLeads hält ab dem in der Auftragsbestätigung beziehungsweise im Vertrag mitgeteilten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden „Server“ genannt) „plentyLeads“ in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

(2) plentyLeads betreibt für das Unternehmen die vereinbarte Software und Dienstleistungen für Social-Media- und Online-Marketing. plentyLeads übermittelt dem Unternehmen Kontakte sobald diese über die Software und Dienstleistungen generiert werden. Das Unternehmen ist für jede weitere Vorgehensweise mit diesen Kontakten eigenverantwortlich.

(3) plentyLeads sorgt dafür, dass „plentyLeads“ dem erprobten Stand der Technik entspricht. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Software-Version oder einer Änderung eine wesentliche Änderung von vertraglich zugesicherten Funktionalitäten und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird plentyLeads dies dem Unternehmen spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht das Unternehmen der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. plentyLeads wird das Unternehmen bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

(4) Die von plentyLeads generierten Kontakte werden für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gespeichert sofern der oder die Kontakte nicht auf die Löschung der Daten bestehen. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist das Unternehmen eigenverantwortlich. Das Unternehmen muss eine von plentyLeads unabhängige Sicherung der Daten rechtzeitig selbst sicherstellen.

(5) Übergabepunkt für Dienstleistungen von „plentyLeads“ ist die gesicherte, verschlüsselte Kontaktinformation unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Gesetze seitens der Parteien.

(6) Auf der Seite des Unternehmens ist im Regelfall ein normaler, jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechender PC mit einem Internetbrowser und üblicher Softwareausstattung als Systemvoraussetzung ausreichend. Für Änderungen am technischen System von plentyLeads gilt die Widerspruchsregelung des Abs. 3, entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Unternehmens sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen den Parteien bis zum Übergabepunkt ist plentyLeads nicht verantwortlich.

§ 4 Verfügbarkeit

plentyLeads beseitigt innerhalb einer angemessenen Frist ihr gemeldete Mängel oder den Ausfall beziehungsweise Teilausfall von „plentyLeads“.

§ 5 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

Kommt plentyLeads den in §§ 2 bis 4 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen: Kommt plentyLeads nach betriebsfähiger Bereitstellung der „plentyLeads“ Software den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die monatliche Pauschale für Software und Dienstleistungen für Social Media- und Online-Marketing anteilig für die Zeit, in der „plentyLeads“ diese Leistungen dem Unternehmen nicht in dem vereinbarten Umfang geliefert hat.

§ 6 Sonstige Leistungen von plentyLeads

Weitere Leistungen von plentyLeads können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen und Workshops zu Softwarekomponenten und weiteren Dienstleistungen. Solche weiteren Leistungen werden gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen von plentyLeads erbracht.

§ 7 Möglichkeit des Kaufs von Nutzungsrechten an plentyLeads Software Bestandteilen

Nach Vereinbarung kann das Unternehmen das Nutzungsrecht an den entstandenen spezifischen und „plentyLeads“-eigenen Komponenten (z.B. Landingpages, Fanpages und Internetprofile, Internetdienste und Internetkonten sowie Werbekonten/-kampagnen) käuflich erwerben um nach Kauf in Eigenverantwortung Social-Media- und Online-Marketing zu betreiben.

§ 8 Haftung für Rechte Dritter

plentyLeads haftet nicht für die von ihr an das Unternehmen zur Durchführung der Software und Dienstleistungen für Social-Media und Online-Marketing übergebenen Namen, Texte, Bilder, oder andere Medien – im Folgenden Inhalte genannt – gegenüber Dritten. Vor Übergabe von Inhalten hat das Unternehmen sicherzustellen, dass es die Inhalte benutzen und weitergeben darf. In zweifelhaften Fällen ist immer ein entsprechender Nachweis durch das Unternehmen zu erbringen. Für eventuelle Forderungen und / oder Schadensersatzansprüche von Dritten ist ausschließlich das Unternehmen verantwortlich.

§ 9 Entgelt

(1) Die vereinbarte Grundpauschale fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger von plentyLeads bestätigter Bereitstellung an.

(2) plentyLeads ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen sowie sich aus der Entwicklung der Software ergebenden Verbesserungen angemessen zu erhöhen. plentyLeads wird diese Preiserhöhungen dem Unternehmen schriftlich oder per E-Mail bekannt geben. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die das Unternehmen bereits Zahlungen geleistet hat.

(3) Vergütungen werden zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.

§ 10 Pflichten und Obliegenheit des Unternehmens

Das Unternehmen wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Es wird insbesondere

(1) die ihm übergebenen Kontaktdaten geheim gehalten und vor dem Zugriff durch Dritte schützen. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Das Unternehmen wird plentyLeads unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Neukundenkontaktdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten,

(2) die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen,

(3) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von plentyLeads betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von plentyLeads unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern,

(4) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung von „plentyLeads“ möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen,

(5) plentyLeads von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von „plentyLeads“ durch ihn beruhen oder die sich aus von ihm verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von „plentyLeads“ verbunden sind,

(6) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten,

(7) dafür Sorge tragen, dass es (zum Beispiel bei der Übermittlung von Texten und Daten Dritter an plentyLeads) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet,

(8) vor der Versendung von Daten und Informationen an plentyLeads diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen,

(9) Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen plentyLeads unverzüglich anzeigen. Unterlässt das Unternehmen die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die es zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit plentyLeads infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist das Unternehmen nicht berechtigt, die Pauschale des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat darzulegen, dass es das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.

(10) Das Unternehmen stellt die Lieferung von Inhalten für die regelmäßigen Social Media- und Internetdienste-Veröffentlichungen (z.B. Landingpages) zur Verfügung. Ebenso werden Bilder und Multimediaelemente – soweit vorhanden – vom Unternehmen geliefert. Kommt das Unternehmen einer regelmäßigen Lieferung von Inhalten und Multimediaelementen nicht nach, stellt plentyLeads in Ermangelung dessen entsprechende Texte und Multimediaelemente zur Verfügung und veröffentlicht diese. Tritt dieser Fall ein, kann das Unternehmen daraus keinen Leistungsmangel ableiten.

§ 11 Datensicherheit und Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt das Unternehmen personenbezogene Daten, so steht es dafür ein, dass es dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes plentyLeads von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und plentyLeads wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Unternehmens (z.B. zur Einhaltung von Löschung- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

(3) plentyLeads trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. plentyLeads schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die des Unternehmens oder das Unternehmen betreffenden, auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter von plentyLeads oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Es ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.

(4) plentyLeads wird unternehmensbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Das Unternehmen stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs.1 bis 3 bestehen, solange Anwendungsdaten im Einflussbereich von plentyLeads liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 4 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch plentyLeads vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Kontaktdaten.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Vertragspartei nachweist, dass sie ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren und der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Vertragspartei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 3 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

§ 13 Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei

(1) Eine Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden oder sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 vor, so kann die andere Vertragspartei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

§ 14 Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung von plentyLeads auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies der Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird, falls nichts anderes vereinbart ist, mit einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Unternehmen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Zeit der Mindestlaufzeit, höchstens aber um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Ablauf der bestimmten Zeit oder Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(2) plentyLeads kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Unternehmen für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. plentyLeads kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 70 Prozent der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) plentyLeads kann den Vertrag kündigen, wenn das Unternehmen seine nach §§ 9, 10 und 12 bestehenden Obliegenheiten nach Abmahnung wiederholt schuldhaft verletzt.

(4) Jede Kündigung hat wenigstens in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 16 Änderung der Geschäftsbedingungen und der Leistungsbeschreibung

(1) Wünscht plentyLeads eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Leistungsbeschreibung, wird sie dies dem Unternehmen mitteilen und ein Angebot auf Vertragsänderung unterbreiten. Widerspricht das Unternehmen diesem Angebot nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich, gilt das Angebot als angenommen. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung sechs Wochen nach Zugang des Angebots in Kraft. Widerspricht das Unternehmen hingegen dem Angebot, so gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen ohne Änderung fort. plentyLeads wird das Unternehmen mit dem Angebot auf Vertragsänderung über die besonderen Rechtsfolgen eines unterbleibenden wenigstens in Textform zu erklärenden Widerspruchs gesondert unterrichten.

(2) Hat das Unternehmen dem Angebot auf Vertragsänderung widersprochen und teilt plentyLeads diesem daraufhin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages ohne die Vertragsänderung für plentyLeads aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, kann das Unternehmen den Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung schriftlich kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf die Rechtsfolge einer unterbleibenden schriftlichen Kündigung weist plentyLeads das Unternehmen mit der Mitteilung über die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hin.

§ 17 Höhere Gewalt

Keine der Vertragsparteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf und nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets. Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts.

(2) Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung des Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorhergesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung im Sinne von Abs.4 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

(5) Soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Köln als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn das Unternehmen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.